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Dokument-ID: 847235
11.3 Anwendungsbereich des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
OGH: Im vorliegenden Fall behauptete der Kläger, während seines Aufenthalts in einem öffentlichen, allgemein zugänglichen Bereich hinter der Bühne (nicht Backstagebereich) – wo er gewartet hat, um der Beklagten vor dem Konzert ein Fangeschenk zu überreichen – von der Beklagten abfällige, auf seine (auch nach außen hin erkennbare) Behinderung abzielende Äußerungen erfahren zu haben; die Diskriminierung läge hierbei in der in der Verletzung seiner Würde. Zu klären war, ob das BGStG auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden ist.