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Neu Dokument-ID: 008482

Judikatur | Entscheidung

3.2.7 Arcaro

GZ: Rs C-168/95 | Gericht: EuGH vom 26.09.1996

Entscheidung EuGH vom 26.9.1996, Rs C-168/95 – Arcaro

Rz 36

Der Gerichtshof hat nämlich ausgeführt, dass die Möglichkeit, sich vor einem nationalen Gericht auf eine unbedingte undhinreichend genaue Bestimmung einer nicht umgesetzten Richtlinie zu berufen, nur für Privatpersonen und „jeden Mitgliedstaat, an den die Richtlinie gerichtet wird“, besteht. Daraus folgt, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann und dass eine Richtlinienbestimmung daher nicht als solche gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden kann …

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