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Neu Dokument-ID: 747361

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 10
Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

Die Vizepräsidenten des Gerichtshofs unterstützen den Präsidenten des Gerichtshofs. Sie vertreten ihn, wenn er verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist oder wenn er darum ersucht. Die Vizepräsidenten sind auch als Sektionspräsidenten tätig.