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Neu Dokument-ID: 209695

Vorschrift

EU-Zustellverordnung (EuZVO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 13
Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

idF ABl. L 324/2007 | Datum des Inkrafttretens 13.11.2008

(1) Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann nach Artikel 23 Absatz 1 mitteilen, dass er eine solche Zustellung in seinem Hoheitsgebiet nicht zulässt, außer wenn das Schriftstück einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen ist.