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Neu Dokument-ID: 747352

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 3
Eid oder feierliche Erklärung

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben: „Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich,“ – „dass ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.“

(2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.