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Dokument-ID: 209682
Artikel 3
EU-Zustellverordnung (EuZVO)
Artikel 3
Zentralstelle
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die
- den Übermittlungsstellen Auskünfte erteilt;
- nach Lösungswegen sucht, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;
- in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterleitet.
Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.