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Neu Dokument-ID: 747353

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 4
Unvereinbarkeit

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

Nach Artikel 21 Absatz 3 der Konvention dürfen die Richter während ihrer Amtszeit keine politische, administrative oder berufliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist. Jeder Richter hat dem Präsidenten des Gerichtshofs jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem betroffenen Richter entscheidet das Plenum alle sich stellenden Fragen.