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Neu Dokument-ID: 747401

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 42
Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

(1) Die Kammer kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen die Verbindung mehrerer Beschwerden anordnen.

(2) Der Kammerpräsident kann unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Verbindung der Beschwerden nach Anhörung der Parteien die gleichzeitige Prüfung von Beschwerden anordnen, die derselben Kammer zugeteilt werden.