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Neu Dokument-ID: 747404

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 44A
Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

Die Parteien sind verpflichtet, bei der Durchführung des Verfahrens mit dem Gerichtshof in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und insbesondere alle Maßnahmen, soweit sie in ihrer Macht stehen, zu treffen, die der Gerichtshof für eine geordnete Rechtspflege für erforderlich hält. Diese Verpflichtung gilt erforderlichenfalls auch für eine Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist.