© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 747441

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 65
Nichterscheinen

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

Erscheint eine Partei oder eine andere Person, die erscheinen sollte, nicht oder weigert sie sich zu erscheinen, so kann die Kammer die mündliche Verhandlung gleichwohl durchführen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint.