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Neu Dokument-ID: 747454

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 77
Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2009

(1) Das Urteil wird vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.

(2) Es kann vom Kammerpräsidenten oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in öffentlicher Sitzung verkündet werden. Den Prozessbevollmächtigten und Vertretern der Parteien wird der Termin der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt. Andernfalls gilt die Übermittlung nach Absatz 3 als Verkündung.

(3) Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine Kopie. Das ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Original wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt.