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Dokument-ID: 747459
Artikel 81
Verfahrensordnung EGMR
Artikel 81
Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
Unbeschadet der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereintragung von Beschwerden im Register kann der Gerichtshof Schreib- oder Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten von Amts wegen oder wenn eine Partei dies innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung oder des Urteils beantragt, korrigieren.