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Neu Dokument-ID: 747471

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 90

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

Das Gutachten oder jede begründete Entscheidung wird vom Präsidenten der Großen Kammer und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien und dem Generalsekretär des Europarats eine beglaubigte Kopie.