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Neu Dokument-ID: 747474

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 92

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

Verfahrenshilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt,

  1. dass die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist;
  2. dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.