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Dokument-ID: 924218
Artikel VII
Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)
Artikel VII
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu den §§ 26 und 32, RGBl. Nr. 217/1896)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.