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Dokument-ID: 1129058
17.14 Aufforderungsverfahren und Fälligkeit des Amtshaftungsanspruchs
OGH: Als einzige Konsequenz einer unterlassenen oder nicht ausreichend konkretisierten Aufforderung zur Erfüllung des Schadenersatzanspruchs ordnet das Gesetz somit eine prozessuale Folge, nämlich die Kostenersatzpflicht des an sich erfolgreichen Klägers an den im Amtshaftungsverfahren beklagten Rechtsträger an (dazu allgemein Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 45 Rz 1). Diese Folge kommt erst nach Erhebung der Amtshaftungsklage durch den Kläger zum Tragen.