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Dokument-ID: 825742
10.31 Aufsichtspflichtverletzung während verpflichtendem Kindergartenjahr
OGH: Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben (§ 1 Abs 1 AHG). Das Organ haftet dem Geschädigten nicht.