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Dokument-ID: 762312
9.23 Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz des Amtsgeheimnisses
OGH: Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung zum Schutz von Daten, die unter das Amtsgeheimnis fallen (§ 13 Abs 2 AHG), setzt ein konkretes Vorbringen des Antragstellers voraus, aus dem sich ergibt, warum die Daten, deren Geheimhaltung dadurch sichergestellt werden soll, geschützt sind und ihre Erörterung im Verfahren unbedingt erforderlich ist, um den Sachverhalt zu klären.