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2.23 Außer-Verfolgung-Setzen iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005
In der Anklageschrift unterblieb eine Anführung des § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB (§ 207 Abs 2 Z 2 StPO), da bei allen Delikten, bei denen der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen zu einem höheren Strafsatz führt, die Zufügung einer leichten Körperverletzung nicht echt idealkonkurrierend als zusätzliche Deliktsverwirklichung nach § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB hinzutritt, sondern infolge scheinbarer Idealkonkurrenz (Konsumtion) verdrängt wird (Fabrizy, StGB9 § 83 Rz 5; Ratz in WK-StGB2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 61). Nachdem für die Unterstellung unter § 142 StGB erforderliche Feststellungen nicht getroffen werden konnten, die Geschworenen aber eine vorsätzliche Verletzung des Tatopfers durch den Angeklagten als erwiesen ansahen, hatte ein „Qualifikations- oder Subsumtionsfreispruch“ vom Verbrechen des schweren Raubes nicht zu erfolgen, weil hinsichtlich ein- und derselben Tat im materiellen Sinn als urteilsmäßige Erledigung nur entweder ein Schuldspruch oder ein Freispruch in Betracht kommt (14 Os 84/06v). Ein Freispruch bloß von einer seitens des Anklägers für begründet erachteten Subsumtion der Tat (so genannter Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch) kommt nach einhelliger Rechtsprechung und dem Großteil der Lehre daher nicht infrage (15 Os 27, 60/02 = SSt 64/35; RIS-Justiz RS0115553; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521 ff; vgl Schroll , WK-StPO § 34 Rz 46). Wäre der Kläger dennoch von der wider ihn wegen des Verbrechens des schweren Raubes erhobenen Anklage freigesprochen worden, so käme diesem (verfehlten) Freispruch keine rechtliche Relevanz zu. Es bedürfte aber auch nicht dessen (klarstellender) Beseitigung.