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3.4 B 1535/07; VfGH; 6. März 2008
Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers vor den Untersuchungsausschuss des Nationalrates ua betreffend die BAWAG mangels Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; organisatorische und funktionelle Zurechenbarkeit der Tätigkeiten eines Untersuchungsausschusses zur gesetzgebenden Gewalt; keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates bzw des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der Gesetzgebung
Rechtssatz
Vorliegen einer Ladung vor den Untersuchungsausschuss; zwangsweise Vorführung nach unentschuldigter Nichtbefolgung gemäß § 3 Abs 3 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse –
VO-UA.
Untersuchungsausschüsse gemäß Art 53 Abs 1 B-VG sind sowohl organisatorisch als auch funktionell der gesetzgebenden Gewalt zuzuordnen. Akte, die von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen bzw in deren Auftrag gesetzt werden, gehören daher zur Staatsfunktion Gesetzgebung und können als solche weder von den Unabhängigen Verwaltungssenaten noch vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden.
Die Vorführung des Beschwerdeführers vor den Untersuchungsausschuss am 16.05.2007 ist offenkundig durch einen Beschluss des Untersuchungsausschusses und das auf diesem Beschluss beruhende Vorführungsersuchen der Präsidentin des Nationalrates, das an den Bundesminister für Inneres, den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit, das Bundeskriminalamt, die Untersuchungsrichterin und die Justizanstalt Wien-Josefstadt erging, veranlasst worden. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Vorführung – angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ladung vom 10.05.2007 und des darauf bezogenen Vorführungsersuchens in Untersuchungshaft befunden hat – der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist, wäre die Zurückweisung zu Recht erfolgt.
Die belangte Behörde hat ihre Zuständigkeit damit im Ergebnis zu Recht verneint. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Auftrages durch die Sicherheitsbehörden.
§ 35 Abs 1 StAG steht einer Aktenvorlage im Verfahren vor dem UVS und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht entgegen.
Kein Eingehen auf die Frage eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens bzw einer richtigen Bescheidbegründung bei diesem Ergebnis.
Leitsätze
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Rechtstellung von Untersuchungsausschüssen
Untersuchungsausschüsse gemäß Art 53 Abs 1 B-VG sind sowohl organisatorisch als auch funktionell der gesetzgebenden Gewalt zuzuordnen. Akte, die von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen bzw in deren Auftrag gesetzt werden, gehören daher zur Staatsfunktion Gesetzgebung und können als solche weder von den Unabhängigen Verwaltungssenaten noch vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden.Judikatur | Leitsatz | B 1535/07 | VfGH vom 06.03.2008 | Dokument-ID: 498966