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16.4 Befangenheit bei Nahebeziehung zwischen Richter und potentiell regresspflichtiger Partei
Wird etwa dem Kläger bekannt, dass über die von ihm geltend gemachten Amtshaftungsansprüche gerade die Senatskollegen jener Richterin zu entscheiden haben, aus deren Tätigkeit die Ansprüche abgeleitet werden, so kann für ihn zumindest der Anschein entstehen, dass die Entscheidung über die Amtshaftungsansprüche auch von der Rücksichtnahme auf die Senatskollegin beeinflusst ist. Die kontinuierliche enge Zusammenarbeit in einem Senat, die von regelmäßigen Diskussionsprozessen geprägt ist, kann von Außenstehenden demnach als besondere, über ein gewöhnliches kollegiales Verhältnis hinausgehende Nahebeziehung aufgefasst werden, die sich unsachlich auf die Entscheidungsfindung im Amtshaftungsprozess auswirken kann.