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7.1 Begründung und Wirkung der Anscheinsvollmacht
Um Vertretungsmacht begründen zu können, muss ein „äußerer Tatbestand“ die Grundlage für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht bieten und vom Vertretenen selbst geschaffen sein (RIS-Justiz RS0020145). Der Vertretene muss einen Tatbestand setzen, der beim gutgläubigen Dritten die begründete Annahme rechtfertigt, er habe dem für ihn Handelnden eine entsprechende Vollmacht erteilt (vgl RIS-Justiz RS0019609 [T10], RS0014300). Der Dritte ist nur dann im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtlich relevanter Momente zu schützen, wenn der rechtfertigende Tatbestand mit Zutun desjenigen zustandegekommen ist, dem der Schutz zum Nachteile gereicht (RIS-Justiz RS0020004).