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Dokument-ID: 1176931
17.22 Begründungsmängel im Rechtsmittel – Verletzung der Rettungspflicht
OGH: Der Kläger hat im Anlassprozess zwar einen – als Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG zu betrachtenden – Antrag auf Abänderung des Nichtzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht (samt Ausführung der ordentlichen Revision) erhoben, aber fehlende Feststellungen in seinem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt der damit verbundenen ordentlichen Revision nicht konkret releviert. Das Berufungsgericht ist aber bei der Prüfung der nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision auf die im Abänderungsantrag geltend gemachten Gründe beschränkt.