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Dokument-ID: 246092
2.5.7 Beweisaufnahme
Das Beweisverfahren vor dem EGMR ist weit flexibler geregelt als etwa jenes nach dem österreichischen innerstaatlichen Zivilprozessrecht.
Die Kammer kann auf Antrag einer Partei oder eines Drittbeteiligten oder auch von Amts wegen alle Beweise erheben, die nach Ansicht der Kammer geeignet sind, den Sachverhalt aufzuklären; insbesondere kann die Kammer