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3.15 Bindungswirkung von Strafurteilen
Entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Auffassung ist der zuletzt genannte Grundsatz entsprechend auch auf den hier zu beurteilenden Fall zu übertragen: Der Kläger bringt zu seinem Begehren auf Feststellung der Haftung für Schäden durch das im strafgerichtlichen Vorverfahren erstattete Gutachten vor, dass die über ihn verhängte Untersuchungshaft, gegen die auch erfolglos eine Grundrechtsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof erhoben worden sei, wegen des unrichtigen Sachverständigengutachtens aufrechterhalten worden sei. Damit ist aber nach dem eigenem Vorbringen des Klägers jene im Strafverfahren ergangene und vom Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren – in welchem die Begründung des dringenden Tatverdachts angefochten werden kann und somit die Überprüfung der Tatfrage in vergleichsweise besonders weitem Umfang möglich ist (RIS-Justiz RS0110146; zuletzt 11 Os 49/08b) – überprüfte Entscheidung über die Untersuchungshaft nach wie vor wirksam. Jedenfalls solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem vom Kläger im Zivilverfahren erhobenen Begehren die Bindungswirkung dieser Entscheidung entgegen. Es muss daher hier nicht geklärt werden, ob eine Schadenersatzklage gegen den im Strafverfahren bestellten Sachverständigen überhaupt vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens erhoben werden kann. Dagegen könnte ins Treffen geführt werden, dass im Strafverfahren, in dem das Gutachten erstattet wurde, die Beurteilung der Richtigkeit des Gutachtens ausschließlich dem Gericht, das ihn bestellt hat, obliegt. Bejahe man die Möglichkeit, den Sachverständigen vor Abschluss des Verfahrens mit einer auf die behauptete Unrichtigkeit des Gutachtens gestützten Schadenersatzklage zu belangen, käme es im Ergebnis nicht nur zu einer Überprüfung des im Strafverfahren ergangenen Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft, sondern auch zu einem mit dem Wesen dieses Gerichtsverfahrens unvereinbaren Druck auf den Sachverständigen. Aus eben diesen Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege die Ausnahme der Tätigkeit eines vom Gericht bestellten Sachverständigen von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen iSd § 1330 Abs 2 ABGB gebietet (7 Ob 588/83 = SZ 56/74; 4 Ob 75/92 = JBl 1993, 518 [krit Koziol bzgl der Übertragung dieses Grundsatzes auch auf Privatgutachten]; RIS-Justiz RS0031981).