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3.2.2 Brasserie du pécheur
Entscheidung des EuGH vom 5.3.1996, verb. Rs C-46/93 und C-48/93 – Brasserie du pécheur SA und Ltd.
Rz 20
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die dem Einzelnen eingeräumte Möglichkeit, sich vor den nationalen Gerichten auf unmittelbar anwendbare Vertragsvorschriften zu berufen, nur eine Mindestgarantie dar und reicht für sich allein nicht aus, um die uneingeschränkte Anwendung des Vertrages zu gewährleisten. Diese Möglichkeit, die der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften den Vorrang gegenüber nationalen Vorschriften verschaffen soll, ist nicht in allen Fällen geeignet, dem Einzelnen die Inanspruchnahme der Rechte zu sichern, die ihm das Gemeinschaftsrecht verleiht, und insbesondere zu verhindern, dass er aufgrund eines dem Mitgliedstaat zurechnenden Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht einen Schaden erleidet. Wie sich aus dem Urteil Francovich ua ergibt, wäre die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechtes aber infrage gestellt, wenn der Einzelne nicht die Möglichkeit hätte, für den Fall, dass seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verletzt worden sind, eine Entschädigung zu erlangen.