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Judikatur | Leitsatz

6.2 Briefschutz des § 77 UrhG

§ 77 UrhG ist keine urheberrechtliche Norm, sondern eine persönlichkeitsrechtliche Bestimmung. Sie dient dem Schutz der Privatsphäre des Verfassers, im Fall des Briefes auch des Empfängers (Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG² § 77 Rz 1; A. Kodek in Kucsko, urheber.recht 1047).

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