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Neu Dokument-ID: 249017

Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Bundesheer

Sturz eines Präsenzdieners

Beim Sturz eines Präsenzdieners im Kasernengelände wegen mangelhafter Streuung haftet der Bund aus dem Titel der Amtshaftung, sodass keine Einschränkung der Haftung auf grobes Verschulden iSd § 1319a ABGB Platz greift (OGH vom 25.6.1986, 1 Ob 10/86 = JBl 1986, 730).

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