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10.5 Delegierungsgrund nach § 9 Abs 4 AHG
OGH: Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Hat der Antragsteller – wie im konkreten Fall – nun (lediglich) dem Landesgericht Klagenfurt eine seiner Ansicht nach amtshaftungsbegründende Fehlentscheidung vorgeworfen, so kann auch nur dieses Gericht von einer Entscheidung im Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen sein.