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Neu Dokument-ID: 008490

Judikatur | Entscheidung

3.2.9 Denkavit

GZ: Rs C-283/94 | Gericht: EuGH vom 17.10.1996

Entscheidung des EuGH vom 17.10.1996, Rs C-283/94, C-291/94, C-292/94 Denkavit

Rz 47

Nach ständiger Rechtsprechung folgt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung.

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