© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 499658

Judikatur | Leitsatz

3.21 Diversion ist nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen

Die diversionelle Erledigung ist in den §§ 90a ff StPO (aF) bzw 198 ff StPO idF des StrafprozessreformG (StPRefG), BGBl I 2004/19, geregelt. § 90a StPO (aF) bzw § 198 StPO (nF) sehen vor, dass der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung (vorläufig) zurückzutreten hat, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 StPO aF (nunmehr Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO) nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrags oder die Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder die Bestimmung einer Probezeit oder einen (außergerichtlichen) Tatausgleich aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht geboten erscheint, und es sich nicht um eine Tathandlung handelt, die in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt, keine schwere Schuld des Verdächtigen vorliegt, und die Tat den Tod eines Menschen nicht zur Folge gehabt hat.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Amtshaftung – Staatshaftung in unserem Shop! Zum Shop