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7.9 Dreiervorschlag des VwGH für Nachbesetzung von Richterstellen – „Erkenntnis“ nach § 2 Abs 3 AHG
Damit verbleibt noch die Prüfung des bereits in der Klage geltend gemachten Anspruchsgrundes der Amtshaftung. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers haben die Vorinstanzen keineswegs in Zweifel gezogen, dass Amtshaftungsansprüche – sofern deren Tatbestandsvoraussetzungen vollständig erfüllt sind – nicht dadurch ausgeschlossen oder verdrängt werden, dass das Gesetz inhaltsgleiche Ansprüche auf anderer Rechtsgrundlage, etwa nach den Bestimmungen des B-GlBG, vorsieht. Vielmehr wurde die Ansicht vertreten, bei der Erstellung des Dreiervorschlags durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofs (Art 134 Abs 2 Satz 2 B-VG, § 10 Abs 2 Z 1 VwGG) handle es sich um ein „Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs“ im Sinne des § 2 Abs 3 AHG, aus dem ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden könne. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, könnte ein allfälliger Ersatzanspruch nur in der Bezugsdifferenz zum weiterlaufenden Bezug des Klägers als Richter eines Landesgerichts bestehen, weil auch für Amtshaftungsansprüche die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechts gelten, nach denen nur der durch das schadensverursachende Ereignis hervorgerufene Nachteil zu ersetzen ist. Weitere Voraussetzung wäre, dass der Kläger auf die angestrebte Planstelle tatsächlich ernannt worden wäre, was er immerhin im Zusammenhang mit seiner ersten Bewerbung behauptet hat.