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Dokument-ID: 258037
1.4.8 Durchsetzung von Staatshaftungsansprüchen
Durchsetzung von Staatshaftunsansprüchen
Liegt ein Staatshaftungsanspruch im oben beschriebenen Sinne vor, der alle die dargestellten Voraussetzungen erfüllt, so hat der Mitgliedstaat die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechtes zu beheben, wobei die dort festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen. Diese Voraussetzungen dürfen auch nicht so ausgestaltet sein, dass die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist.