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2.12 Einrichtungsbezogene Abgrenzung des Anwendungsbereichs des HeimAufG
Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Rekursgericht darüber hinaus berücksichtigen müssen, dass der Geltungsbereich des HeimAufG in dessen § 2 nicht personen-, sondern vielmehr einrichtungsbezogen abgegrenzt wird. Im erstinstanzlichen Verfahren sind alle Beteiligten mit Selbstverständlichkeit davon ausgegangen, dass es sich bei der „K***** Dorf-Gemeinschaft B*****“ um eine Einrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 HeimAufG handle, also eine solche, in der wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können. Derartiges behauptet die Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel nun auch ausdrücklich. Sollte dies zutreffen, wäre an der (zwingenden) Anwendbarkeit des HeimAufG nicht zu zweifeln, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem konkret betroffenen Bewohner um einen Erwachsenen oder einen Minderjährigen handelt. Dadurch, dass in eine Einrichtung gemäß § 2 Abs 1 HeimAufG auch (psychisch kranke oder geistig behinderte) Minderjährige aufgenommen werden, wird diese nicht zu einer „Einrichtung zur Pflege und Erziehung Minderjähriger“ im Sinne des § 2 Abs 2 HeimAufG. Auf eine Minderjährigkeit ist allenfalls bei der meritorischen Entscheidung Bedacht zu nehmen, da bestimmte freiheitsbeschränkende Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls in weiterem Umfang erforderlich sein können als bei Erwachsenen.