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14.8 Erlegen eines bei einem Verkehrsunfall verletzten Wilds - kein hoheitliches Handeln des Jagdaufsehers
OGH: Im Revisionsrekursverfahren ist nicht strittig, dass der Beklagte zum Jagdaufseher für das Revier bestellt ist, in dem sich der Verkehrsunfall ereignete. Damit ist er jagdschutzberechtigte Person im Sinn des § 30 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl 2004/41 idgF. Nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung obliegt der Schutz der Jagd (Jagdschutz) dem Jagdausübungsberechtigten, den er entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat. Absatz 2 bestimmt, dass der Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben ist. Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften (§ 2 Abs 5 TJG 2004).