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Dokument-ID: 1099306
15.15 Ersatz des Vermögensschadens nach Bossinghandlungen
OGH: Die Verweigerung einer Anordnung von Mehrdienstleistungen (Überstunden) kann eine Verletzung der sich aus § 43 a BDG ergebenden Fürsorgepflicht darstellen. Grundsätzlich kommt auch eine Haftung des Rechtsträgers für einen auf unsachlichen Kriterien beruhenden Ausschluss eines Mitarbeiters von der an sich bestehenden Möglichkeit, zur Erbringung von Mehrdienstleistungen „eingeteilt“ zu werden, in Betracht.