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FORUM Media (azo) | Judikatur | Leitsatz

14.1 Ersatzfähige Kosten einer Säumnisbeschwerde und eines Fristsetzungsantrags

OGH: In der Rechtsprechung wurde bereits ausgesprochen, dass die Kosten eines Devolutionsantrags analog TP 2 RAT zu ersetzen sind (Thiele, aaO, 324 Rz 48 = E 45; VwGH 93/14/0121 = AnwBl 1994/4821; OLG Wien 14 R 74/98z, 14 R 216/98g = RIS-Justiz RW0000287). Begründet wurde dies damit, dass es sich beim Devolutionsantrag inhaltlich um einen eher einfachen Schriftsatz handelt, bei dem es auf den angestrebten materiell-rechtlichen Entscheidungsinhalt nicht ankommt, und eine auch nur annähernde Gleichstellung der Anforderungen des Devolutionsantrags und eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder Rechtsmittels sich deshalb verbietet. Der Ansicht Arnolds in seiner Glosse zu VwGH 93/14/0121 in AnwBl 1994/4821 wurde deswegen entgegengetreten, denn an ein Rechtsmittel werden sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Aktenkenntnis weit höhere Anforderungen gestellt als an einen Devolutionsantrag. Ausgeführt wurde auch, dass der Devolutionsantrag am ehesten mit einem Fristsetzungsantrag bei Gericht nach § 91 GOG verglichen werden kann, der, zumal er weder in TP 1 noch in TP 3A RAT aufgezählt ist, gemäß TP 2I 1 e RAT nach TP 2 zu honorieren ist, sodass auch diese Überlegung die Honorierung des Devolutionsantrags analog TP 2 RAT unterstützt.

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