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14.12 Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden infolge einer unrichtigen Aufklärung eines Gerichtskommissärs
OGH: Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens wird nur für jene Schäden gehaftet, die die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern wollte (Rechtswidrigkeitszusammenhang). Bei Verletzung von Aufklärungspflichten ist entscheidend, ob sich jenes Risiko verwirklicht hat, über das aufzuklären gewesen wäre. Hat der Gerichtskommissär den rechtsunkundigen Vater der minderjährigen Erbinnen nicht darüber aufgeklärt, dass der Verkaufserlös der erblasserischen Wohnung, der dem Nachlass und in der Folge den Erbinnen zugute zu kommen hatte, nicht ohne Weiteres von diesem für sein eigenes Bauvorhaben verwendet werden konnte, sondern dafür eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen gewesen wäre, so haftet er für Schäden, die aus dieser unrichtigen Aufklärung des Gerichtskommissärs entstehen.