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FORUM Media (azo) | Judikatur | Leitsatz

15.3 Feuerbeschau und Sichtprüfung durch Rauchfangkehrer

OGH: Die Pflicht nach § 24 K-FGPO (in der im Jahr 2015 geltenden Fassung LGBl 2012/4), jeweils einmal innerhalb von drei Jahren unter anderem die Feuerstätten einer Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu unterziehen, allfällige Mängel dem Gebäudeeigentümer nachweislich mitzuteilen und sie dem Bürgermeister bei Unterbleiben einer Behebung innerhalb der nächsten Reinigungsfrist bzw bei unmittelbar drohender Gefahr eines Brandes sofort anzuzeigen, wird – entgegen den Behauptungen der Klägerin – nicht „jedermann“, sondern (nur) dem behördlich konzessionierten Rauchfangkehrer auferlegt („Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet…“). Der (in den Gesetzesmaterialien zu einer Novelle der Gewerbeordnung als „beliehener Unternehmer“ bezeichnete [ErläutRV 780 BlgNR 24. GP 4]) Rauchfangkehrer führt dabei sicherheitsrelevante Tätigkeiten durch (nach § 120 Abs 1 GewO ua „Überprüfungen“), die sonst von Gemeindeorganen zu bewerkstelligen wären (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG; zur regelmäßigen Überprüfung von Feuerungs- und Abgasanlagen als Erfüllung einer Aufgabe von wesentlichem öffentlichen Interesse, ErläutRV aaO, 2 f u 4; ebenso ErläutRV 481 BlgNR 25 GP 1; auch heute noch geht der Landesgesetzgeber von „sicherheitsrelevante[n] Tätigkeiten“ „in Vollziehung dieses Gesetzes“ aus: ErläutRV zur Änderung der K-GFPO Zl.01-VD-LG-1597/12-2019, 1). Deswegen (und auch nur für die Erfüllung dieser sicherheitsrelevanten Tätigkeiten) wird konzessionierten Rauchfangkehrern (immer noch) ein Gebietsschutz in Form der Kehrgebiete zugestanden (§ 123 GewO 1994 iVm den jeweiligen Verordnungen des Landeshauptmanns); andererseits sind sie verpflichtet, diese Tätigkeiten innerhalb ihres Kehrgebiets auszuführen (§ 123 Abs 3 GewO 1994).

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