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7.23 Feuerwehren – hoheitliche Tätigkeiten
OGH: Gemäß § 47 Oö Feuerwehrgesetz, LGBl 1996/111 idgF (kurz: Oö FWG), sind die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereichs, wobei es sich um Zuständigkeiten handelt, die den Gemeinden durch Gesetz übertragen sind (Sommer, Erwerb eines Feuerwehrfahrzeugs durch eine Gemeinde, RFG 2006/41e). Die Gemeinde ist bei der Besorgung dieser Aufgaben gesetzesgebunden, aber weisungsfrei. Die Städte mit eigenem Statut – wie die Klägerin – haben bei der Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde die für sie geltenden Statuten zu beachten (Neuhofer/Zeilmayr, Feuerpolizei und Feuerwehr in Oberösterreich [1999] 11).