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FORUM Media (api) | Judikatur | Leitsatz

11.16 Forderungsaufrechnung gegen Ersatzansprüche nach dem StEG

OGH: Die Ersatzansprüche nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz unterliegen einer Beschränkung der Verfügbarkeit, die in § 6 StEG 2005 formuliert ist. Dadurch sind sie Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen entzogen und auch der Geschädigte kann nicht frei über seinen Anspruch verfügen, jedoch besteht kein ausdrückliches Aufrechnungsverbot. Eine Aufrechnung auch nicht als Sicherungsmaßnahme zu verstehen, denn dabei ist primär an einstwillige Verfügungen nach der EO zu denken. Es ist allerdings einigermaßen unklar, welche Zwecke mit dieser Bestimmung verfolgt werden sollen, vor allem weil in den Gesetzesmaterialien nur darauf hingewiesen wird, dass dem Geschädigten auch in Zukunft der Ersatz möglichst in gleichem Ausmaß gewährleistet werden soll.

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