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4.12 Formerfordernisse für Grundbuchseintragungen
Aus den vorzulegenden Urkunden muss der räumliche Umfang der Dienstbarkeit klar ersichtlich sein, was in der Regel durch eine Urkunde im Sinn des § 74 GBG zu geschehen hat (vgl 5 Ob 69/03p = NZ 2004/579 [Hoyer ]). In der Regel wird dazu die Beibringung eines Plans erforderlich sein (vgl 7 Ob 519/88 = JBl 1988, 730). Ganz zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass diesem Bestimmtheitsgebot durch die nahezu 30 Jahre alte Teilungsvereinbarung samt Vermessungsplan schon deshalb nicht entsprochen werden kann, weil darin eine der heutigen Grundbuchswirklichkeit nicht mehr entsprechende Situation zugrundelag. Das Grundstück 1406/18 existiert in der den Plänen zugrundeliegenden Form nicht mehr, weil es in 1406/18 und 1406/19 geteilt wurde. Die Servitut soll sich gerade auf das Grundstück 1406/19 beziehen.