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Judikatur | Leitsatz

9.2 Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG

Freiheitsbeschränkungen dürfen nur an psychisch kranken oder geistig behinderten Personen vorgenommen werden, wenn die Maßnahme unerlässlich und geeignet ist, eine damit verbundene ernstliche und erhebliche Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens der Person oder anderer abzuwehren. Die Maßnahme muss außerdem im Verhältnis zur Gefahr angemessen sein und die Gefahr darf nicht durch schonendere Maßnahmen abgewendet werden können. Das räumliche Ausmaß der Beschränkung ist zur Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, nicht von Relevanz.

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