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Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.3 Gebrauch der Sprachen

Die Amtssprachen des EGMR sind Englisch und Französisch (Art 34 Abs 1 der Verfahrensordnung); das Verfahren ist daher grundsätzlich in einer dieser Sprachen abzuführen.

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