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3.17 Gleichheitswidrigkeit entschädigungsloser Enteignungen im Raumplanungsrecht
Gleichheitswidrig ist es auch, wenn für gleichartige Eigentumsbeschränkungen in einem Fall eine Entschädigung vorgesehen wird, im anderen aber nicht (VfSlg 16.316; VwGH 14.05.2002, 2000/10/0124). Nach der Judikatur des EGMR sind entschädigungslose Eigentumseingriffe im Allgemeinen „unverhältnismäßig“ und daher unzulässig (vgl zuletzt 29.03.2006, Scordino, ÖJZ 2007, 382; vgl Mayer, Kurzkommentar, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, 594 f mwN). Der beschriebene Ansatz der „Sonderopfertheorie“ fragt danach, wann eine Eigentumseinschränkung dem Eigentümer ein besonders gravierendes Opfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt, ihn also in sachlich nicht rechtfertigbarer und unverhältnismäßiger Weise stärker belastet als im Allgemeinen andere Personen zugunsten des öffentlichen Wohls belastet sind (vgl Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts 40 f mwN).