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12.18 Haftung der Gemeinde für Hochwasserschäden nach unterlassener Aufklärung über eine Gefahrenzone im Flächenwidmungsplan
OGH: In casu erwarben die Kläger im Jahr 2002 ein im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Grundstück, welches auf einer Seite von einem Bach begrenzt wurde. Ein Teil des Grundstücks befand sich in der roten Gefahrenzone im Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung, jedoch nicht aufgrund erwarteter Hochwässer, sondern wegen potenzieller Erosionserscheinungen. Bei der Erstellung des Gefahrenzonenplans wurde allerdings ein Fehler gemacht, sodass der Bereich der roten Zone größer hätte ausfallen müssen. Das Grundstück war in den Jahren 2002, 2004, 2005, 2008 und 2012 von Hochwasser betroffen, wonach die Eigentümer immer wieder die Beseitigung der Hochwasserschäden beantragten. 2008 wurde der Fehler durch die Wildbach- und Lawinenverbauung erkannt und ein neuer Gefahrenzonenplan an die Ortsplanerin der Beklagten übermittelt. Ob explizit Bescheid gegeben wurde, dass sich der Bereich der roten Zone verschoben hatte, steht nicht fest, es wurde lediglich auf der Honorarnote die Korrektur des Gefahrenzonenplans vermerkt. Die Kläger wurden nicht von den Erkenntnissen informiert. Im Jahr 2010 wurde dann auf besagtem Grundstück ein Uferschutz mit Wasserbausteinen errichtet und 2012 festgestellt, dass keine nachträglichen Auflagen an die Kläger zielführend seien, da eine mögliche Hochwasserschutzmauer das Hochwasserrisiko des gegenüberliegenden Grundstücks erhöht und ein Hochwasserretentionsbecken EUR 1.000.000,– gekostet hätte. Die Kläger begehrten EUR 40.000,– samt Zinsen aus dem Titel der Amtshaftung, da sie durch die Überschwemmung 2012 Hochwasserschäden erlitten hätten und ihr Grundstück danach billiger verkaufen mussten. Die Ortsplanerin hätte demnach schon 2008 von dem Fehler Kenntnis erhalten und es wäre von Nöten gewesen sie zu informieren und weitere Auflagen zum Schutz des Grundstücks festzusetzen.