© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
8.4 Haftung des Bundes für Studienverzögerung wegen unzureichender finanzieller Ausstattung der Universitäten
Mangelnde finanzielle Mittel – und auch allgemeiner Personalmangel – der Universität zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Lehrbetriebs könnten die Beklagte grundsätzlich schon deshalb nicht entschuldigen, weil sie als zuständiger – und auch im Rahmen der Amtshaftung verantwortlicher – Rechtsträger dazu verpflichtet war, den Universitäten jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen (auch bei einem Ansteigen der Studierendenzahlen) zu erfüllen. Die Vollziehung des Studienrechts ist auch nach der Vollrechtsfähigkeit der Universitäten weiterhin eine hoheitliche Aufgabe im Sinn des § 49 Abs 2 UG 2002. Im Falle von Verletzungen von Bestimmungen des Studienrechts hat daher grundsätzlich die Amtshaftung des zuständigen Rechtsträgers Bund einzutreten. Es wäre sinnwidrig, wenn dieser Rechtsträger sich darauf berufen könnte, den Organen der Universität sei wegen fehlender finanzieller Mittel kein Verschuldensvorwurf zu machen, wenn dieser Mangel darauf zurückgeht, dass der betreffende Rechtsträger die Universität unzureichend finanziell ausgestattet hat. Ebenso wenig kommt eine Berufung auf mangelndes Verschulden von Universitätsorganen in Betracht, wenn – wie die Nebenintervenientin dies behauptet hat – Organe der Beklagten die zum damaligen Zeitpunkt gesetzwidrige Beschränkung auf eine bestimmte Studierendenzahl genehmigt haben, was auch die Beklagte selbst mit ihrem Vorbringen, eine „Platzzahl“ von 360 Medizinstudenten (davon 24 Studierende der Zahnmedizin) sei „seitens des Ministeriums anerkannt“ worden, wohl zugesteht.