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Dokument-ID: 1099297
16.6 Haftung des Gerichtssachverständigen für Methodenwahl?
OGH: Zu den Kernaufgaben des Sachverständigen gehört es, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gutachtensauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage am besten eignet (RS0119439; 8 Ob 113/15y). Eine Methode kann dabei grundsätzlich so lange als fachgerecht angesehen werden, wie sie von einer anerkannten Schule medizinischer Wissenschaft vertreten wird .