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Judikatur | Leitsatz

3.7 Haftung nach Neuorganisation der medizinischen Universitäten

Durch das Universitätsgesetz (UG) 2002 kam es zu einer Neuorganisation insoweit, als mit dem Zeitpunkt des Vollwirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die in dessen § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universitäten Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) wurden. Nach § 136 Abs 2 UG 2002 wurden die in § 6 Z 4 bis 6 angeführten medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck Gesamtrechtsnachfolgerinnen der medizinischen Fakultät der Universität des jeweiligen Standorts.

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