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Judikatur | Leitsatz

2.19 Haftung von Universitäten

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des UG 2002 (1134 BlgNR 21. GP, 89) zu § 51 wird ausdrücklich ausgeführt, mit Abs 1 werde klargestellt, dass das Studieren an der Universität nicht auf einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen der Universität und der oder dem Studierenden beruht. Die hoheitliche Konstruktion biete gegenüber einer privatrechtlichen einen besseren Rechtsschutz für die Studierenden. Zur Durchsetzung subjektiver Rechte brauchten diese nicht den Klagsweg beschreiten und kein Prozessrisiko eingehen. Eine Aufsichtsbeschwerde beim Universitätsrat oder bei der zuständigen Bundesministerin oder beim zuständigen Bundesminister könne ohne Kosten eingebracht werden. Auch in den Erläuterungen zu § 95 UG 2002 (1134 BlgNR 21. GP, 95) wird das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses betont; ebenso zu § 9 UG 2002 (aaO, 71).

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